Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz regelt in Deutschland zum Schutz des Verbrauchers die Werbung für Arzneimittel, Heilverfahren oder Medizinprodukte. Demnach dürfen Heilpraktiker weder verschreibungspflichtige Arzneimittel bewerben noch irreführende Versprechungen bezüglich eines Heilverfahrens machen.

Regeln für den Verbraucherschutz

Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz (HWG), regelt, in welcher Weise Werbung für Heilmittel zulässig ist. Dazu gehören unter anderem:

  • Arzneimittel
  • Medizinprodukte
  • Kosmetische Mittel
  • Plastisch-chirurgische Operationen
  • Therapieverfahren

Die ursprüngliche Fassung entstand 1965 mit dem Ziel, den Verbraucher vor irreführender und unseriöser Werbung zu schützen und eine möglichst neutrale Information zu gewährleisten. 2012 wurde das HWG zuletzt reformiert. Einige Paragrafen, wie das Verbot der Werbung mit Ärzten oder Heilpraktikern in Berufskleidung, wurden dabei gestrichen. Das Gesetz kannst Du unter dem folgenden Link downloaden:

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Die Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes

Ziel des Heilmittelwerbegesetzes ist der Schutz des Verbrauchers. Das Heilmittelwerbegesetz unterscheidet daher auch zwischen der Werbung in Fachkreisen und der allgemeinen Publikumswerbung. Zu den Fachkreisen zählen beispielsweise Ärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Apotheker. Das HWG legt fest, welche Angaben über den Hersteller oder mögliche Nebenwirkungen für den Verbraucher deutlich lesbar auf der Packung eines Arzneimittel vorhanden sein müssen. Auch welche Werbegeschenke zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen Angehörige der Heilberufe Zuwendungen oder Geschenke annehmen dürfen, ist durch das Heilmittelwerbegesetz geregelt. Laut §11 des Heilmittelwerbegesetz sind folgende Werbemaßnahmen grundsätzlich unzulässig:

  • Aussichten auf Verbesserung der Gesundheit bei Verwendung eines Medikaments (Heilungsversprechen)
  • Werbung für Fernbehandlungen
  • Werbung für Produkte ohne Wirkungen
  • Täuschende, unwahre oder irreführende Werbung
  • Werbung in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder Medizinprodukte
  • Werbung mit nicht-wissenschaftlichen Gutachten oder Zeugnissen
  • Werbung, die sich an Kinder unter 14 Jahren richtet

Außerhalb von Fachkreisen darf laut Heilmittelwerbegesetz keine Werbung erfolgen:

  • Für verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Mit Krankengeschichten, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann
  • Auf Werbevorträgen, wenn bei diesen Anschriften gesammelt werden oder eine Verkaufsveranstaltung stattfindet Durch Rabattaktionen, Preisausschreiben oder Ausgabe von Gutscheinen und Geschenken mit einem Wert von mehr als 1 €
  • Durch eine bildliche Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet
  • Bei Werbeaussagen, die vermitteln, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung eines Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte
  • Bei Verschleierung des Werbe- und Wettbewerbscharakters

Heilpraktiker sollten bei der Werbung Vorsicht walten lassen

Wie für alle Angehörigen der Heilberufe gilt das Heilmittelwerbegesetz auch für Heilpraktiker. Diese sollten daher bei der Werbung mit alternativen Heilmethoden besondere Vorsicht walten lassen. Denn nach dem Heilmittelwerbegesetz dürfen Heilpraktiker keine Heilversprechen abgeben und auch keine Aussagen zur Wirkung eines Heilmittels machen. Das bedeutet zum Beispiel, dass Du als Heilpraktiker einen Patienten zwar darüber aufklären musst, was für eine Therapie oder für ein Mittel Du anwendest, Du aber keine Aussagen über dessen Wirksamkeit machen darfst. So darfst Du beispielsweise bei der Behandlung eines Patienten nicht sagen, dass durch ein verwendetes Heilmittel eine Besserung oder sogar eine Heilung erfolgt. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass viele homöopathische Heilmittel nicht als Medikamente zugelassen sind. Dementsprechend dürfen Heilpraktiker für homöopathische Heilmittel wie Bachblüten oder Globuli nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten werben.

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